Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung von Widersprüchen gegen die Aufforderung zur Mitwirkung.
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) über 130 in der 15. Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende (siehe bspw. SG Frankfurt a. M., Az. S 2 SF 309/18).
Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022).
Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 persönlich arbeitslos. Hierbei wurden ihm als Verdachtsfa...