Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1954 Kläger begehrt von dem Beklagten für den Zeitraum von Juli 2019 bis März 2020 die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), insbesondere in Form eines höheren Regelbedarfs, der Übernahme der Kosten für ein Monatsticket für den Nahverkehr und der Mitgliederbeiträge und Versicherung beim Mieterverein.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.06.2019 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 i.H.v. monatlich 626,50 EUR. Er berücksichtigte dabei einen monatlichen Regelbedarf von 424,00 EUR, eine Grundmiete von 127,50 EUR, Heizkosten von 25,00 EUR und Nebenkosten von 50,00 EUR. Zur Begrenzung der Bewilligung bis zum 31.03.2020 verwies er auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zum 01.04.2020.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.07.2019 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass ihm Kosten i.H.v. 80,00 EUR für den Mieterverein anfallen würden. Das Verhältnis zu seinem Vermieter sei sehr angespannt, insbesondere sei in der Vergangenheit eine erfolglose Eigenbedarfskündigung erfolgt und die Nebenkostenabrechnungen seien regelmäßig fehlerhaft. 2015 seien die Kosten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens übernommen worden. Zudem sei der Regelbedarf deutlich zu niedrig und damit verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung außerdem die Bedeutung der Mobilität hervorgehoben, sodass der Beklagte auch die Kosten für das monatliche „9 Uhr Ticket“ des örtlichen Verkehrsbundes zu übernehmen habe.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 passte der Beklagte die bewilligten Leistungen ab dem 01.01.2020 bis zum 31.03...