Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist u. a. der Nachweis erforderlich, dass die vom Versicherten geltend gemachte gesundheitliche Schädigung auf einem äußeren Ereignis beruht.
2. Beruht ein von dem Versicherten während dessen versicherter Tätigkeit erlittener Sturz auf einer inneren Ursache, so ist infolgedessen eine Anerkennung als Arbeitsunfall ausgeschlossen.
3. Im Übrigen muss zur Entschädigung der Folgen eines anzuerkennenden Arbeitsunfalls ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Gesundheitserstschaden und den geltend gemachten Unfallfolgen bestehen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall streitig.
Unstreitig stieg die 1967 geborene Klägerin während ihrer Tätigkeit als Kindererzieherin in der Kindertagesstätte "D." in B-Stadt am 14.12.2021 auf einen Kinderhocker. Gegenüber dem Durchgangsarzt Dr. G. der Kliniken MTK GmbH, Bad Soden gab die Klägerin an, sie sei in der Kindertagesstätte auf einem Kinderhocker gestanden als ihr rechtes Knie ohne Trauma zur Seite geknickt sei. Sie habe es sich nicht verdreht. Sie sei nicht darauf gestürzt. Der Durchgangsarzt vermerkte, es läge kein Trauma im Sinne der BG vor. Eine durchgeführte Röntgendiagnostik ergab keine frische Fraktur oder Luxation im Bereich des rechten Knies. Diagnostiziert wurde ein "Knieschmerz". Eine durchgeführte MRT-Untersuchung des rechten Knies am 16.12.2021 führte zur Feststellung eines Risses des vorderen Kreuzbandes mit begleitendem Bone Bruise sowie Aufbrauch- und Verschleißerscheinungen am In...