Tenor
Der Bescheid vom 29.03.2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.074,68 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Regress in Höhe von 2.074,68 EURO wegen unzulässiger Verordnung von "UrgoTül" im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft, die in ...... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird von Ärzten mit verschiedenen Fachgebieten betrieben (Angiologie, Gefäßchirurgie, etc.) und firmiert unter dem Namen "Gemeinschaftspraxis für Gefäßmedizin". Die Rezeptprüfstelle ...... [im Folgenden: die Beigeladene zu 8)] stellte bei der Prüfungsstelle ...... (im Folgenden: Prüfungsstelle) mit Schreiben vom 30.09.2020 namens und im Auftrag der Krankenkassen und Landesverbände der Krankenkassen in Nordrhein den Antrag, einen Regress in Höhe von 2.074,68 EURO gegen die Klägerin festzusetzen. Sie verwies auf eine Verordnung von UrgoTül 10 × 10 cm Spender 3 × 120 Stück, die die Klägerin mit Rezept vom 02.05.2019 über den Sprechstundenbedarf bezogen hatte. Die Beigeladene zu 8) führte zur Begründung aus, dass es sich hierbei um ein Produkt der modernen Wundversorgung handele, das nicht den Vorgaben der Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf entspreche.
Die Prüfungsstelle bat die Klägerin um Stellungnahme zu dem Antrag. Die Klägerin teilte mit, mit dem beantragten Regress nicht einverstanden zu sein. Zur Begründung führte sie aus:
"Konkret wird die in dem UrgoTül enthaltene sogenannte TLC-Wundheilungsmatrix als "Kombination Hydrokolloid und Vaseline" beanstandet und das Produkt daher als nicht verordnungsfähig angesehen. Das betreffende Produkt UrgoTül ist jedoch als Hydrokolloid-Wundauflage im Sinne der Ziffer 01030...