Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses bei fehlendem Nachweis der Wirksamkeit der Behandlungsmethode - Antirefluxstimulator EndoStim - Potenzialmaßstab
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5 setzt u. a. nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB 5 voraus, dass die erbrachte ärztliche Leistung dem allgemeinen Qualitätsgebot entspricht.
2. Die Voraussetzungen zu einer abrechnungsfähigen Leistungserbringung entsprechend dem Potenzialmaßstab gemäß § 137c Abs. 3 SGB 5 für den Einsatz des Antirefluxstimulators EndoStim liegen nicht vor, wenn es am Bestehen einer schwerwiegenden, die Lebensqualität des Versicherten auf Dauer beeinträchtigenden Erkrankung fehlt.
3. Im Übrigen ist eine Wirksamkeit dieser Methode nicht erwiesen. Für die Implantation des Gerätes existieren lediglich Studien an 50 Personen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt endgültig auf 13.978,33 €.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
Der bei der Beklagten versicherte ... (*...) wurde vom 09.05.2019 bis 15.05.2019 im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Der Versicherte litt an einer hypomotilen Oesophagopathie und Refluxoesophagitis Grad B nach der Los Angeles-Klassifikation. Die Aufnahme erfolgte zur Implantation eines Antirefluxstimulators EndoStim. Hierbei werden über einen laparoskopischen Eingriff zwei Elektroden in den unteren Oesophagussphinkter (Lower Esophageal Sphincter, LES) eingebracht, die mit einem unter die Haut implantierten Impulsgenerator verbunden werden. Die Stimulationsbehandlungen erfolgen bis zu zwölf Mal täglich über jeweil...