Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld wegen Corona-bedingter Verhinderung der Eröffnung eines Gastronomiebetriebs
Orientierungssatz
1. Voraussetzung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist nach §§ 95, 96 SGB 3 das Vorliegen eines erheblichen, nicht vermeidbaren Arbeitsausfalls.
2. Der Arbeitsausfall eines Restaurantbesitzers aufgrund der Covid 19 - Pandemie beruht auf einem unabweisbaren Ereignis, wenn es hierdurch zu einer behördlichen Untersagung von Gastronomiebetrieben gekommen ist. Bei nachweisbaren Vorbereitungshandlungen für einen zu eröffnenden Gastronomiebetrieb ist für den Beginn des Kurzarbeitergeldes auf den Zeitpunkt der geplanten Eröffnung abzustellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2021 dem Kläger Kurzarbeitergeld dem Grunde nach ab November 2020 zu bewilligen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) für die Monate November 2020 bis Januar 2021.
Der Kläger betreibt ein italienisches Restaurant. Nach Angaben des Klägers plante der Kläger seit Anfang 2020 die Eröffnung des Restaurants. Das Restaurant sollte unter neuem Namen eröffnet werden. Pandemiebedingt konnte das Restaurant erst im Oktober 2020 eröffnen. Konkrete Vorbereitungshandlungen nahm der Kläger ab ca. Mitte August 2020 auf, in dem u.a. unter anderem Arbeitsverträge mit Personal, beginnend ab 25. Oktober 2020 abschloss. Wesentliche bauliche Maßnahmen und Anmeldungen bei den Behörden ließ der Kläger im Oktober 2020 und November 2020 vornehmen. Der Pachtvertrag wurde am 30. September 2020 unterschrieben.
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