Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters bei Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge des Insolvenzschuldners mit dessen Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrente im Insolvenzverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Insolvenzverwalter ist dann nicht aktivlegitimiert für eine Klage gegen den Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers, mit dem die Rente des Insolvenzschuldners wegen teilweiser Erwerbsminderung mit offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen des Insolvenzschuldners gemäß § 52 SGB I verrechnet wurde, wenn der monatlich zu zahlende Rentenbetrag die maßgebliche Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht erreicht. Denn dann fällt die laufende Rentenzahlung gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter hierüber keine Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO erlangt.
2. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerbsminderungsrente in einer Summe nachgezahlt wird, weil auch eine Rentennachzahlung, die in einem Betrag erfolgt, eine laufende Geldleistung bleibt.
3. Auf die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob gemäß § 114 Abs. 2 InsO nicht nur eine Aufrechnung gegen einen Sozialleistungsanspruch, sondern auch eine Verrechnung dieses Anspruchs mit einer Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers gemäß § 52 SGB I möglich ist, kommt es in diesem Fall nicht an.
Orientierungssatz
1. Eine laufende Rentenzahlung fällt gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, wenn deren monatlich zu zahlender Betrag die maßgebliche Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht erreicht. Infolgedessen ist der Insolvenzverwalter zu deren Geltendmachung nicht aktivlegitimiert.
2. Ansprüche auf laufende Geldleistungen dürfen nach § 54 Abs. 4 SGB I nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Der nachzu...