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SG Dortmund Urteil vom 30.03.2022 - S 93 KR 4915/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Kodierung DKR 2018-15210 aus Anlass einer im Krankenhaus erfolgten Geburt - Vergütungsanspruch des Krankenhauses

Orientierungssatz

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bemisst sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 KHEntgG, 17b KHG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog.

2. Zur Kodierung der DKR 2018-15210 aus Anlass einer Geburt im Krankenhaus ist erforderlich, dass die aktive Wehensteuerung im Krankenhaus erfolgt. Dagegen unterliegt die Wehentätigkeit keiner örtlichen Einschränkung.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 309,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 309,65 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vergütung für den unstreitigen Behandlungsfall 2339366 nach Verrechnung mit einem vermeintlichen Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 309,65 Euro aus der vollstationären Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten A (im Folgenden: Versicherte), geboren am 1978, im Krankenhaus der Klägerin in der Zeit vom 28.01.2018 bis 31.01.2018.

Die Versicherte befand sich vom 28.01.2018 bis zum 31.01.2018 in vollstationärer Behandlung im B, welches in Trägerschaft der Klägerin steht und zur vollstationären Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist. Die Vorstellung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin erfolgte circa um 14.00 Uhr mit dokumentierter Wehentätigkeit seit circa zwei Stunden und anschließender stationärer Aufnahme. Am 29.01.2018 erfolgte...

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