Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Mehrbedarfs für einen Grundsicherungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB 2 wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf für den Grundsicherungsberechtigten besteht.
2. Hierzu zählt ein Mehrbedarf für kommunikative Bildung und Teilhabe, u. a. durch Informationsschriften nicht.
3. Nach § 4 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist der Empfänger von Leistungen des SGB 2 auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Sofern er dies nicht nutzt, erwächst ihm dadurch kein Anspruch, die 17,50 €. an sich selbst auszahlen zu lassen.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten.
Am 01.09.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine "mediale bzw. informative Teilhabe" in Höhe von 17,50 Euro pro Monat. Die Vorschrift des SGB II sehe für die kulturelle Teilhabe einen Betrag zur freien Verfügung vor. Die "Staatszensur, WDR etc." werde von ihm nicht genutzt. Diesbezüglich sei seine mediale Teilhabe nicht gegeben, da durch den Rundfunkstaatsvertrag keine freie Entscheidung möglich sei.
Mit Bescheid vom 10.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 Leistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 409,00 Euro. Mit Bescheid vom 11.01.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den gleichen Zeitraum höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Am 25.01.2017 hat der...