Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Gewährung von Kraftfahrzeughilfe durch den Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 9 Abs. 1 SGB 6 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 KfzHV erbringt der Rentenversicherungsträger Hilfeleistungen bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.
2. Voraussetzung ist hierzu u. a. ein fristgerecht gestellter Antrag. Leistungen sollen gemäß § 10 S. 1 KfzHV vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug beantragt werden. Im Ausnahmefall kann der Antrag im Nachhinein binnen eines Monats gestellt werden, S. 2.
3. Liegt eine unverschuldete Versäumung dieser Frist nicht vor, so ist eine Widereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist gemäß § 27 Abs. 1 SGB 10 ausgeschlossen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 27.11.2025; Aktenzeichen B 5 R 11/24 R)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die 1985 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe.
Sie ist als Sachbearbeiterin bei der Stadt A angestellt.
Mit Kaufvertrag vom 25.10.2018 erwarb die Klägerin einen Neuwagen mit Automatikgetriebe zu einem Kaufpreis i.H.v. 39.157 Euro. Mit Kaufvertrag vom 28.10.2018 verkaufte die Klägerin außerdem ihr bisheriges Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro.
Am 21.02.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe. In dem Antrag gab sie an, dass ihr von dem Autohaus ein Rabatt wegen ihrer Behinderung gewährt worden sei, aufgrund dessen habe sie den Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt abschließen müssen.
Mit Bescheid vom 04.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da die Klägerin den Kaufvertrag über das neue Kraftfahrzeug (Kfz) bereits vor Antragstellung abgeschlossen hatte.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 1...