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SG Dortmund Urteil vom 15.08.2024 - S 18 U 850/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anerkennung eines komplex-regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) als Folge eines Arbeitsunfalls

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Gesundheitserstschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 müssen die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nach der Theorie der rechtlich-wesentlichen Bedingung im Vollbeweis nachgewiesen sein.

2. Ein komplex-regionales Schmerzsyndrom (CRPS) ist ein posttraumatisches Schmerzsyndrom einer Extremität, bei dem Schmerzen im Vergleich zum erwarteten Heilungsverlauf unangemessen stark ausgeprägt sind.

3. Daher müssen die Symptome in der Traumastelle auftreten und dürfen sich nicht auf das Innovationsgebiet peripherer Nerven oder Nervenwurzeln beschränken.

4. CRPS-Symptome treten in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Trauma auf. Ein späterer Beginn erfordert den Nachweis vorliegender Brückensymptome.

Tenor

Das Gesuch des Klägers in Bezug auf die Ablehnung des Sachverständigen Q wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten verschiedene Leistungen aufgrund von verschiedenen Ereignissen.

Bereits am 12.03.1996 erlitt der am 1973 geborene Kläger einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei dem er nach einer Verletzung am rechten Daumen Unfallfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung des rechten Daumens, einer geringgradigen Minderung der Handspanne der rechten Hand, einer Minderung der groben Kraft bei Ausführung von differenzierten Griffen, einer Narbenbildung sowie glaubhafter Beschwerden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. max. 10 v.H. davontrug (Gutachten vom 16.07.1996 von Hrn. PD Dr. med. A, Leitender Arzt der plastischen-, Ha...

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