Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls setzt nach § 56 SGB 7 voraus, dass dessen Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist.
2. Haben die medizinischen Ermittlungen, insbesondere die Begutachtung durch eine HNO-Sachverständigen, keine Hörschädigung des Versicherten nach dem angeschuldigten Unfallereignis ergeben, so ist eine Gewährung von Verletztenrente ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Verletztenrente.
Bei der Beklagten ging am 2000 eine Anzeige des Westdeutschen Rundfunks ein, wonach der im Jahre 1957 geborene Kläger am 1999 als Reporter an einer Formel-1-Testrennstrecke einen Hörschaden erlitten habe.
Die Beklagte führte ein Verwaltungsverfahren durch, in dessen Verlauf sie Ermittlungen durchführte, insbesondere medizinische Sachverständigengutachten einholte. Die Beklagte lehnte es sodann ab, Entschädigungsleistungen zu bewilligen. Ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren verlief für den Kläger erfolglos. Es schloss sich ein Klageverfahren an, welches bei erkennenden Gericht mit dem Az. S 23 U 110/02 geführt und in dessen Verlauf weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Die Klage wurde durch Urteil vom 28.06.2004 abgewiesen, eine hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht als unzuläss...