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SG Dortmund Urteil vom 12.07.2002 - S 5 AL 264/01

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nicht rechtskräftig

Orientierungssatz

1. Die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 ist jedenfalls für die Jahre bis 1999 verfassungsgemäß (vgl BSG vom 8.11.2001 - B 11 AL 43/01 R = DBlR 4722c, AFG/§ 136 und vom 21.3.2002 - B 7 AL 18/01 R ).

2. Für die Jahre 2001 und 2002 liegen zwar konkrete Zahlen nicht vor, es muss jedoch noch immer von einer Mehrheit der Kirchensteuer zahlenden Arbeitnehmer ausgegangen werden, so dass die Bemessung des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 noch immer verfassungsgemäß ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen, weil sie keiner Kirche angehört.

Vom 01.01.2000 bis zum 21.06.2000 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.040,00 DM und anschließend vom 22.06.2000 bis zum 16.08.2000 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.140,00 DM.

Danach bezog sie vom 17.08.2000 bis zum 16.05.2001 Krankengeld.

Am 17.05.2001 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Wegen einer Weiterbildungsmaßnahme, die am 21.05.2001 begann, beantragte sie gleichzeitig Unterhaltsgeld.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15.06.2001 Arbeitslosengeld, das für die Zeit vom 17.05.2001 bis 20.05.2001 gezahlt wurde. Mit Bescheid vom 25.06.2001 bewilligte sie Unterhaltsgeld für die Zeit vom 21.05.2001 bis 29.04.2002, dem Ende der Bildungsmaßnahme. Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld betrugen jeweils 407,6...

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