Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat ein Versicherter gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6, der nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein.
2. Kann eine weibliche Versicherte noch einzelne Haushaltstätigkeiten verrichten, kleinere Einkäufe erledigen und Wäsche waschen, so steht dies einem Rentenanspruch nicht entgegen. Dies gilt erst recht dann, wenn nach ärztlicher Beurteilung die Anforderungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit wegen der dann eintretenden Überforderung zu einer Dekompensation der Versicherten führen würden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 verurteilt, der Klägerin über den 30.09.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
30.09.2017 hinaus.
Die am 11.12.1958 geborene Klägerin bezog seit März 2009 eine zunächst bis September 2014 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach Vorlage eines Befundberichts befristet bis September 2017 weitergewährt wurde.
Nach dem Weiterzahlungsantrag über September 2017 hinaus zog die Beklagte zunächst Befund- und Behandlungsberichte bei und veranlasste eine neurologisch, psychiatrische Untersuchung der Klägerin durch Dr. A. Dieser diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig remittiert, Osteoporose, Zustand nach Mamak...