Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten
Orientierungssatz
1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bestimmt sich nach den §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 KHEntgG, 17b KHG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog.
2. Die stationäre Behandlung muss notwendig i. S. des § 27 SGB 5 sein. Das ist der Fall, wenn eine ambulante, teil- oder vorstationäre Behandlung bzw. die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung nicht ausreichend ist.
3. Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung des Versicherten ist u. a. gegeben, wenn eine ambulante Vorbehandlung erfolglos ausgeschöpft ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 4.398,09 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vollstationär durchgeführte Krankenhausbehandlung.
Der Beklagte ist Träger der nach §§ 108, 109 (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, nachfolgend: SGB V) zugelassenen Klinik für Manuelle Therapie in B. In der Zeit vom 11.11.2013 bis zum 30.11.2013 wurde die bei der Klägerin gesetzlich versicherte Patientin A dort aufgrund von langjährigen, sich seit 2012 verstärkenden Schmerzen im Lumbalbereich zur Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie vollstationär behandelt.
Im Anschluss stellte der Beklagte der Klägerin - soweit ersichtlich - 3.881,93 EUR für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Auf diese Forderung zahlte die Klägerin an den Beklagten noch im Dezember 2013 4.398,09 EUR.
Am 16.12.2013 leitete die Klägerin ein Verfahren zur Überprüfung der Abrechnung ein und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK...