Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein (ausschließlich) gemäß Teil A Nr. 5 VMG begründetes Merkzeichen H ("Kinder-H") kann prinzipiell Grundlage für ein Merkzeichen B gemäß Teil D Nr. 2 lit. b Satz 1 VMG sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist dann zwischen dem Erfordernis des Vorliegens des Merkzeichens H als solchem und den weiteren Voraussetzungen (für welche dann "dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen" heranzuziehen sind) zu differenzieren.
2. Für die schwerbehindertenrechtliche Bewertung einer komplexen Autismus-Spektrum-Störung bedarf es (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) im Rahmen der Amtsermittlung in aller Regel der Einholung eines (jugend-) psychiatrischen Gutachtens eines einschlägig qualifizierten Sachverständigen. Für die Erstellung des Gutachtens ist im Regelfall - neben der Auswertung der vorliegenden Befunde - auch eine spezifisch gutachterliche Untersuchung durch den Sachverständigen geboten.
3. Eine Verfahrensgestaltung der Versorgungsämter, die diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, stellt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig einen Verfassungsverstoß dar. Auf dieser Grundlage erstellte "Stellungnahmen" oder "Aktenlagegutachten" der Versorgungsämter sind für die maßgebliche schwerbehindertenrechtliche Beurteilung regelmäßig unbrauchbar.
4. Eine Zurückverweisung an das Versorgungsamt gemäß § 131 Abs. 5 SGG kommt in solchen Konstellationen gleichwohl nicht in Betracht. Dies wäre dem Kläger aus grundlegenden rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zuzumuten und im Übrigen nicht "sachdienlich" im Sinne dieser Norm. Eine den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips umfänglich gerecht werdende Amtsermittlung ist dann gegebenenfalls insgesamt im sozialgerichtlichen Verfahren nachzuholen.
Orientierungs...