Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme wegen der Erziehung eines Kleinkindes
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 4a SGB 2 erhält Leistungen der Grundsicherung nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Der Leistungsausschluss erfasst nur diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die dem Selbsthilfegebot nachkommen müssen.
2. Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf Leistungsberechtigte, die zwar erwerbsfähig sind, denen aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB 2 jegliche Arbeit zeitweilig nicht zumutbar ist. Bei Kleinkindern würde die Ausübung von Arbeit deren Erziehung gefährden.
3. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung zur Arbeit, mit der Folge, Dass Leistungen der Grundsicherung zu gewähren sind.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 26. Dezember 2021 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 26. Dezember 2021.
Die Klägerin zu 1. ist Mutter der Kläger zu 2.-4. Die Familie steht seit dem 1. Oktober 2013 im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Sie ist verheiratet mit Herrn E. A., der der Vater der Kläger zu 2.-4. ist. Herr E. A. ist schwerbehindert mit Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, AG, B und H. Er...