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SG Darmstadt Urteil vom 27.09.2022 - S 23 R 95/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des sog. Rückausgleichs nach § 37 Abs. 2 VersAusglG bei bewilligter Altersrente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

Orientierungssatz

1. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG wird bei Tod der ausgleichsberechtigten Person die dem Hinterbliebenen gewährte Altersrente auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Nach Abs. 2 der Vorschrift findet der sog. Rückausgleich nur dann statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

3. Der Versicherte kann beim Familiengericht eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH beantragen.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.04.2024; Aktenzeichen B 5 R 167/23 B)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anpassung der Altersrente wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) streitig.

Im Rahmen des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2001 wurde ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, B. A., für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 30. April 2000 dahingehend durchgeführt, dass durch Übertragung der Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehegatten zu übertragen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg ist seit dem 6. Juni 2001 rechtskräftig.

Auf Antrag des Klägers be...

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