Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines zur Erledigung des Rechtstreits angenommenen Teilanerkenntnisses - Feststellungsklage
Orientierungssatz
1. Ist zwischen den Beteiligten die Auslegung eines vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten streitig, so ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
2. Das angenommene Teilanerkenntnis und die Erledigung hinsichtlich des Rechtstreits im Übrigen erledigen den Rechtstreit in der Hauptsache.
3. Dabei entfaltet die Sitzungsniederschrift keine Beweiskraft über den konkreten Inhalt der Verhandlung. Diese erstreckt sich nur darauf, dass die entsprechenden Erklärungen abgegeben worden sind.
4. Infolgedessen ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille der Verfahrensbeteiligten zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die für das Gericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände des Falles zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.329,71 € aus dem Bescheid vom 10.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2014, abgeändert durch das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 16.01.2017, nicht zusteht.
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin bezog beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im unter dem Aktenzeichen S 9 AS 425/14 beim Sozialgericht Darmstadt anhängigen Verfahren stritten sich die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids des Beklagten vom 10.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2014, mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung in...