Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Physiotherapeut. Vertrag über freie Mitarbeit. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. keine besondere Bedeutung des Leistungserbringungsrechts. unternehmerisches Risiko durch Investition in den Besuch von unternehmensbezogenen Fortbildungen. keine Eingliederung in den Betrieb, wenn Auftragnehmer für die Nutzung der Praxisräume und deren Einrichtungen ein Entgelt zahlt
Leitsatz (amtlich)
1. Das Leistungserbringungsrecht nach §§ 124 ff SGB V sowie die entsprechenden Verträge determinieren nicht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Sie sind auch nicht von besonderer Bedeutung (entgegen LSG Darmstadt vom 25.7.2024 - L 1 BA 31/23).
2. Bei Physiotherapeuten besteht ein unternehmerisches Risiko, wenn diese erhebliches Kapital für den Besuch von unternehmensbezogene Fortbildungen investieren und diese Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen können.
3. Eine Eingliederung in den Betrieb liegt trotz Nutzung von Betriebsmitteln ausnahmsweise nicht vor, sofern der Auftragnehmer ua für die Nutzung der Praxisräume und deren Einrichtungen ein Entgelt zahlt (Anschluss an BSG vom 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 72).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2021 festzustellen, dass Herr A. in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut für Frau C. im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2023 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig war und keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers...