Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Rechts des Grundsicherungsträgers zur Aufforderung des Grundsicherungsberechtigten, vorzeitige Altersrente zu beantragen
Orientierungssatz
1. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung des Grundsicherungsträgers zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente durch den Grundsicherungsberechtigten ist § 12a i. V. m. § 5 Abs. 3 S. 1 SGB 2.
2. Die aufgeforderte Antragstellung ist erforderlich i. S. des § 12a S. 1 SGB 2, weil Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden, § 99 Abs. 1 S. 1 SGB 6.
3. Die der nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB 2 zulässigen eigenen Antragstellung des Grundsicherungsträgers vorausgehende Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen des Leistungsträgers.
4. Die gesetzliche Regelung verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 und das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum nach Art. 14 GG.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 26.08.2022; Aktenzeichen B 4 AS 48/22 B)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente.
Die 1952 geborene Klägerin bezog seit 2006, mit Unterbrechung im Jahr 2015, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Bis zum 15.3.2016 war die Klägerin bei der „D. GmbH“ in B-Stadt beschäftigt. Laut einer der Klägerin erteilten Rentenauskunft vom 10.12.2015 stünde der Klägerin eine monatliche Regelaltersrente von 979,12 Euro ab dem 1.10.2017 zu. Ab dem 1.4.2015 hätte die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen können. Dies hätte zu einer Rentenminderung von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Ina...