Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialdatenschutz. Übermittlungsbefugnis an Dritte. Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Arbeitsvermittlung. Weitergabe von persönlichen Daten des Arbeitsuchenden an Arbeitgeber. Zulässigkeit der Datenweitergabe ohne ausdrückliche Zustimmung. kein genereller Ausschluss
Orientierungssatz
1. Zur Eingliederung in Arbeit haben Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Arbeitsuchenden Arbeitsvermittlung anzubieten, § 16 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 35 Abs 1 S 1 SGB 3, die alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.
2. Wesentlicher Teil dieser Zusammenführung ist hierbei die Übersendung eines Stellenangebotes und die gleichzeitige Information des Arbeitgebers von dem Bewerber. Diese gesetzliche Aufgabe umfasst auch dezidiert die Bekanntgabe von persönlichen Daten des Arbeitsuchenden an den Arbeitgeber. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs 1 S 2 SGB (aF) ergibt, ist eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch die Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig (vgl LSG München vom 30.7.2013 - L 10 AL 72/11 = juris RdNr 22).
3. Ein Ausschluss kann nach § 38 Abs 1 S 2 SGB 3 (aF) - neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe von Bewerbungsunterlagen an die Agentur für Arbeit - nur im Hinblick auf namentlich benannte Arbeitgeber erfolgen und muss begründet werden. Ein genereller Ausschluss der Weitergabe ist aber nicht möglich, da dadurch eine sachgerechte Vermittlung nicht mehr möglich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eine...