Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Bewilligung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Orientierungssatz
1. Nach § 20 SGB 6 ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation u. a., dass unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld gezahlt wurde.
2. Zwar ist es für die Unmittelbarkeit nicht erforderlich, dass ein nahtloser Übergang erfolgt. Ein Abstand von mehr als vier Wochen wahrt jedoch nicht mehr den Anschluss an den Vorbezug.
3. Eine vom Antragsteller gerügte verzögerte Behandlung des gestellten Antrags durch den Rentenversicherungsträger begründet keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 3. Juni bis 8. Juli 2015 streitig.
Die 1969 geborene Klägerin stand bis zum 20. Februar 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 30. Januar 2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 21. Februar 2013 bis zum 25. März 2014.
Am 4. Februar 2014 beantragte sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die die Klägerin vom 26. März bis 18. April 2014 durchführte. Von der Rehabilitationsklinik wurde ihr für die Zeit nach der Entlassung Rehabilitationssport für die Dauer von sechs Monaten verordnet (2x wöchentlich). Am 15. April 2014 ging der Antrag der Klägerin auf Übergangsgeld b...