Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung. Vertragsarztrecht. Honorarkürzung. Untätigkeitsklage. Entscheidung über den Widerspruch
Orientierungssatz
1. In Untätigkeitsklageverfahren wegen Honorarkürzungen, in denen jedoch eine Entscheidung über einen Widerspruch begehrt wird, halten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Festsetzung des Gegenstandswertes einen Anteil zwischen 15 und 30% des Beschwerdewertes für angemessen, je nach Dauer des Verfahrens und der entstandenen Verzögerung.
2. Ist fast ein Jahr vergangen, bevor über den Widerspruch entschieden wurde, nachdem zuvor noch erfolglos ein Antrag auf Erlaß einer einstweilige Anordnung gestellt worden war, so ist ein Anteil von 25% des vollen Gegenstandswertes angemessen.
Tatbestand
Die Kläger erhoben am 8.2.1996 eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Sie begehrten eine Entscheidung der Beklagten über ihren am 9.5.1995 erhobenen Widerspruch. Die Kläger waren mit der Honorarkürzung infolge sachlich-rechnerischer Berichtigung im Quartal IV/1994 nicht einverstanden.
Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.1996 zurück, woraufhin der Prozeßbevollmächtigte der Kläger am 15.5.1996 die Hauptsache für erledigt erklärte und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Das Gericht hat einen Beschluß bezüglich der Kostenerstattung mit dem heutigen Datum erlassen.
Am 31.10.1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Beklagte hat zur Höhe des Gegenstandswertes mit Schreiben vom 4.12.1997 Stellung genommen und mitgeteilt, der Kürzungsbetrag habe sich auf ca. DM 50.320,35 -- unter Zugrundelegung eines vermeintlichen Punktwertes von DM 0,09 -- belaufen. In Verfahren wegen Untätigkeit würden üblich...