Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung des Klägers.
Der am I. geborene Kläger lebt zusammen seinen Eltern und seinen vier Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 11. September 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den restlichen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für November 2023 bis Oktober 2024. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 wandte sich die Mutter des Klägers an den Beklagten und beantragte für den Kläger zunächst ohne nähere Konkretisierung die Bewilligung eines Mehrbedarfs und fragte nach den benötigten Nachweisen. Der Beklagte forderte sie daraufhin zur Mitwirkung auf und teilte die Voraussetzungen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs mit. In der Folge ging beim Beklagten eine ausgefüllte Anlage MEB und eine Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes vom 25. März 2024 ein. Als Erkrankung des Klägers bescheinigte dieser eine Enzephalopathie. In der Zeile „erforderliche Kostform“ fand sich das Durchschnittszeichen. Angaben zur Krankenkost waren der Bescheinigung nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 26. März 2024 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Kläger ab, weil für die Erkrankung Enzephalopathie kein Mehrbedarf vorgesehen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19. April 2024 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2024 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 26. März 2024 sei der Antrag auf Überprüfung der Leistungsbewilligung im Zeitraum November 2023 bis Oktober 2024 hinsichtlich des Bestehens ...