Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Ermittlung einer verbotenen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 und 4 SGB 6. Hausverwaltung als Empfänger iS von § 118 Abs 4 S 1 SGB 6
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermittlungsmethode, ob eine verbotene Verfügung zu eigenen Gunsten der Bank iS von § 118 Abs 3 S 4 SGB VI vorliegt, ist dieselbe wie die zur Ermittlung einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI .
2. Einer Erstattungspflicht einer Hausverwaltung aus § 118 Abs 4 S 1 SGB VI steht nicht entgegen, dass diese den Betrag für den Vermieter eingenommen hat. Das verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 wird in Höhe von 4,70 € aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung, welche für die Beklagte der Zulassung bedarf, wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 869,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Zahlungsforderungsbescheid der Beklagten auf Basis von
§ 118 Abs. 4 S. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch
(SGB VI).
Der verstorbenen Rentenempfänger E. zahlte seine monatliche Miete per Dauerauftrag von seinem Konto auf das Konto der Klägerin. Der Rentenempfänger verstarb am 12. März 2016. Die Versichertenrenten mit einem Zahlbetrag von monatlich 523,30 € und einmal alle drei Monate mit einem Zahlbetrag von 554,44 € wegen zusätzlicher Hinterbliebenenrente gingen für die Zeit von April 2016 bis einschließlich Juli 2016 noch auf das Konto des Rentenempfängers bei der Sparkasse, nämlich am 31.03.2016, 29.04.2016, 31.05.2016 und 30.06.2016. Von diesem Konto erfolgten auch die Mietzahlungen a...