Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Nothilfe. Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung. hypothetische Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Falle einer Kenntnis vom Leistungsfall. Krankenhilfe. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. materielle Beweislast des Krankenhauses. Aufklärungspflicht des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der finanziellen Hilfebedürftigkeit des Patienten im Spannungsfeld zwischen materieller Beweislast des Krankenhauses und Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (bzw des Gerichts).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten in Höhe von 8.886,93 Euro als Nothelferin.
Am Montag, den 22. Januar 2018 um 20.04 Uhr, außerhalb der Geschäftszeiten des Beklagten, wurde der am 17. Mai 1967 geborene Patient J. S. aufgrund einer akuten Fußverbrennung 2. Grades als Notfall bei der Klägerin aufgenommen und bis zum 30. Januar 2018 stationär behandelt. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 8.886,93 Euro an.
Der Patient trug bei Aufnahme bei der Klägerin keine Ausweispapiere bei sich. Er gab gegenüber der Klägerin in einem Fragebogen an, die polnische Staatsangehörigkeit inne zu haben, seit drei Jahren in Berlin zu sein, zuvor in Polen gelebt zu haben, vor dem Krankenhausaufenthalt gearbeitet zu haben mit einem Lohn von 400 Euro. Zudem gab er als Wohnort eine Adresse in Polen an. Zu einer etwaigen Krankenversicherung machte er keine Angaben. Der Fragebogen ist nicht unterschrieben worden. Der Patient legte zudem eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vom Finanzamt Cottbus aus dem Jahr 2015 vor, wo das Geburtsdatum des Patienten und eine polnische Adresse...