Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. CRP-Apherese bei Herzinfarkt. Krankenhausaufenthalt und Rechnung im Jahr 2021. Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Aufrechnung im Jahr 2022. Aufrechnungsverbot. Ausnahme nach § 109 Abs 6 S 3 SGB 5 iVm § 10 PrüfvV 2016 (juris: PrüfvVbg) und der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019
Leitsatz (amtlich)
Kein Aufrechnungsverbot bei Krankenhausaufenthalt und Rechnung im Jahr 2021 und Aufrechnung im Jahr 2022 (§ 109 Abs 6 Satz 3 SGB V iVm § 10 PrüfvV 2016/Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019).
Orientierungssatz
Zur Kodierung einer CRP-Apherese bei Herzinfarkt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 17.997,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Vergütung für Krankenhausbehandlung. Dabei geht es um eine CRP-Apherese, die mit den OPS 8-821.10 und 8-821.11 kodiert wurde, was ein Zusatzentgelt ZE auslöst. Die Klägerseite macht zudem ein Aufrechnungsverbot geltend.
Das C-reaktive Protein (CRP) wird in der Leber gebildet und ins Blut abgegeben. Es gehört zu den Akute-Phase-Proteinen, deren Blutkonzentration im Rahmen entzündlicher Erkrankungen ansteigt. Bei der CRP-Apherese handelt es sich um ein Verfahren der therapeutischen Hämapherese, bei der das CRP mithilfe eines regenerierbaren Adsorbers in einem extrakorporalen Kreislauf aus dem Plasma des Patienten entfernt wird. Zur Entfernung der Substanz wird Plasma aus einem kontinuierlichen Blutkreislauf abgetrennt und über einen Adsorber geleitet. Das gereinigte Plasma wird anschließend wieder mit den festen Blutbestandteilen vereinigt und den Patienten zurückgegeben. (Quelle: Wikipedia - C-reaktives Protein; Beschreibung des CAMI-Registers https:://drks-de/search/de/tri...