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SG Altenburg Urteil vom 25.10.2023 - S 17 R 91/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Feststellung einkommensgerechter Beiträge selbstständig Tätiger. Prüfung der Verjährung nach § 25 Abs 1 S 2 SGB 4. rückwirkende Entscheidung über eine Versicherungsfreiheit wegen geringfügig selbstständiger Tätigkeit

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Feststellung einkommensgerechter Beiträge selbständig Tätiger zur gesetzlichen Rentenversicherung ist eine rückwirkende Neuberechnung der Beiträge für das Jahr, für welches der vorgelegte Einkommensteuerbescheid erteilt wurde, aufgrund der Regelung in § 165 Abs 1 S 3 und 8 SGB VI ausgeschlossen.

2. Im Rahmen der Prüfung der Verjährung nach § 25 Abs 1 S 2 SGB IV kann nicht aus allgemeinen Erwägungen auf den Vorsatz geschlossen werden; der subjektive Tatbestand ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls individuell zu ermitteln (vgl BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R = SozR 3-2400 § 25 Nr 7 = juris RdNr 24).

Orientierungssatz

Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6 bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war. Danach besteht eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erst ab dem Zeitpunkt, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass die Entgeltgrenze regelmäßig im Monat unterschritten wird (vgl BSG vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R = SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18).

Tenor

Die Bescheide vom 19.07.2019, 27.01.2020 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2022 werden insoweit aufgehoben, wie damit Säumniszuschläge festges...

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