Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur doppelten Tilgungswirkung bei einer Zahlung auf eine Grundschuld
Leitsatz (amtlich)
Sichert eine Grundschuld eine Bürgschaftsforderung und wird das Grundstück unter Übernahme der Grundschuld von dem Hauptschuldner erworben, betreibt sodann der Gläubiger wegen der Bürgschaftsforderung die Zwangsversteigerung, dann führt die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung nicht nur zur Tilgung der Grundschuld, sondern auch zum Erlöschen der gegen den Hauptschuldner bestehenden Forderung.
Normenkette
BGB § 134; BGB § 398; BGB § 399; StGB § 203; GG Art. 3; EGV Art. 56; EGV Art. 58
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen 7 O 49/05)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.8.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1. Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen. Sie nimmt die Beklagten zu 2. und 3. - die Eltern des Beklagten zu 1. - als Bürgen in Anspruch. Bei einer geltend gemachten Forderung von 79.286,32 EUR streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob diese Forderungen durch Verrechnung erloschen sind, weil der Beklagte zu 1) zur Abwendung der Zwangsversteigerung seines Grundstücks insgesamt an die Klägerin 180.000 EUR gezahlt hat.
Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) 1997 einen Kontokorrentkredit eingeräumt sowie 1998 ein Personaldarlehen i.H.v. 148.500 DM ausgereicht. Wegen Zahlungsverzuges hat die Klägerin beide Verträge am 1.11.2001 zur Rückzahlung bis zum 23.11.2001 fällig gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Forderung aus dem Kontokorrent berechnet mit insgesamt 58.900,27 DM = 30.115,23 EUR; bis zum 26.1.2...