Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich sind die genaue Bezeichnung und Rechtsgrundlage des zu übertragenden Anrechts anzugeben.
2. Bei der Berechnung des nach § 10 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts sind die Versorgungsträger nicht darauf beschränkt, die Bezugsgröße nominal zu teilen. Vielmehr stehen ihnen Ermessensspielräume bei der Berechnung des Ausgleichswerts zu, so lange diese insbesondere eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem betroffenen Anrecht sicherstellen. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) liegt nicht vor, wenn der von der VBL vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte entspricht.
3. Die Höhe des Ausgleichswert wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person umgerechnet wird. Hälftig geteilt werden also nicht die Versorgungspunkte oder der Barwert der zu erwartenden Rente (entgegen OLG Frankfurt - FamRZ 2014, 755-757).
4. Bei der versicherungsmathematischen Kalkulation künftiger Rentenleistungen werden schon immer nach Geschlechtern differenzierende Sterbetafeln und daraus abgeleitete Barwertfaktoren verwendet. Diese Vorgehensweise ist mit dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, weil nur dadurch die tatsächlich statistisch unterschiedliche Lebenserwartung von Mann und Frau berücksichtigt werden kann.
Verfahrensgang
AG Lübeck (Beschluss vom 08.04.2015; Aktenzeichen 121 F 126/09)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.5.2015 wird der Beschluss des AG - Familiengeric...