Leitsatz (amtlich)
Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 - bei juris).
Verfahrensgang
AG Lübeck (Entscheidung vom 07.09.2021)
Tenor
Hintergrund der Entscheidung:
Der Beschuldigte ist nach einem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 07. September 2021 dringend verdächtig, spätestens seit Mai 2021 über die Telegramm-Chatgruppe "..." gefälschte Impfpässe gegen Bezahlung an eine Vielzahl von Personen abgegeben zu haben. Die Impfpässe enthielten jeweils wahrheitswidrige, unterschriebene Einträge über die Verabreichung zweier Impfdosen mit einem Vakzin gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Für die falschen Impfpässe vereinnahmte der Beschuldigte Beträge zwischen 100,- € für einen einzelnen Ausweis und 500,-€ für 10 Impfausweise.
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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Es wird gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten ein Vermögensarrest in Höhe von 116.300 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet.
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Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübeck - Ermittlungsrichter - hatte am 7. September 2021 einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hiergegen wandte sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 22. September 2021, woraufhin das Landgericht Lübeck - Große Strafkammer IV - mit ihrem Beschluss vom 10. Januar 2022 die Arrestanordnung aufhob.
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