Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins für das hoffreie Vermögen nach dem am … 1993 verstorbenen Landwirt W. E., zuletzt wohnhaft gewesen …. Hofübergabe
Leitsatz (redaktionell)
1. Einen genen ein in einer Höfesache erteilten Erschein (Hoffolgezeugnis) eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung ist als einfache Beschwerde i.S.d. §§ 19, 20 FGG statthaft und in diesem Sinne auszulegen., wenn das Landwirtschaftsgericht zu erkennen gegeben hat, wie es auf einen Einziehungsanrag im Sinne von § 2361 BGB aller Voraussicht nach reagieren werde.
2. Es kommt für die Frage des Verneinung der Hofeigenschaft einer Besitzung nicht auf die fehlende Löschung des Hofvermerks, sondern auf eine Gesamtwürdigung an, ob der fragliche Grundbesitz insgesamt nicht mehr den Charakter einer landwirtschaftlichen Besitzung hat.
Normenkette
BGB § 2359; BGB § 2361; BGB § 2366; BGB § 2367; FGG § 19; FGG § 20; HöfeO § 1 Abs. 1; HöfeO § 1 Abs. 3; HöfeVfO § 5; LwVG § 20 Abs. 3; LwVG § 22
Verfahrensgang
AG Elmshorn (Beschluss vom 07.06.1994; Aktenzeichen 11 Lw 37/93)
Tenor
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Elmshorn wird angewiesen, das durch den angefochtenen Beschluß dem Beteiligten zu 1.) erteilte Hoffolgezeugnis sowie den gleichzeitig den Beteiligten zu 2.) bis 7.) erteilten Erbschein über das hoffreie Vermögen als unrichtig einzuziehen.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) tragen die Gerichtskosten beider Rechtszüge. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 DM.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Kinder des am 1. Juni 1993 verstorbenen Landwirts W. E. (im folgenden: Erblasser) und seiner vorverstorbenen Ehefrau W. E.
Den Eheleu...