Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltliche Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG fungiert das Registergericht im Ausgangspunkt nicht als prüfende Stelle, sondern als "Verwahrstelle", welche die Gesellschafterliste in den Registerordner aufnimmt und verwahrt. Dabei unterliegt die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Gesellschafterliste in erster Linie der haftungsbewehrten Verantwortung des Einreichenden.
2. Dem Registergericht steht grundsätzlich lediglich ein formelles Prüfungsrecht zu; nur in Ausnahmefällen, wenn die Unrichtigkeit für das Registergericht (ohne weitere Ermittlungen) offensichtlich ist (Evidenzfälle), darf das Registergericht die Aufnahme einer formell ordnungsgemäß eingereichten Liste ablehnen. Die Funktion der Gesellschafterliste als Rechtsscheinträger gemäß § 16 GmbHG gebietet die zügige Aufnahme einer veränderten Gesellschafterliste in den Registerordner, weil die Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zwar nicht die materielle Rechtsstellung des Gesellschafters berührt, jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG Voraussetzung für die Legitimation als solcher gegenüber der Gesellschaft ist.
3. Die Beschränkung der inhaltlichen Prüfungskompetenz des Registergerichts auf Ausnahmefälle gilt nicht nur bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, sondern im Grundsatz auch bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG. Bei der Einreichung gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG ist es jedoch denkbar, die inhaltliche Prüfungskompetenz auf Fälle nahezu sicherer Kenntnis von der Unrichtigkeit auszuweiten, soweit diese (nahezu sichere) Kenntnis ohne weitere Ermittlungen feststellbar ist.
Tenor
Auf die ...