Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsbestimmung. Verteidiger. Beschwerde. Statthaftigkeit. Ermessensfehler. Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Terminsbestimmung des Vorsitzenden unterliegt gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde. Eine Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise statthaft, weil dem Angeklagte hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
2. Die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ist generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte.
3. Liegt ein Fall fehlender Statthaftigkeit vor, so hat hierüber das Gericht zu entscheiden, dessen Entscheidung angegriffen wird, denn unstatthafte Rechtsmittel eröffnen den Weg zu einem Rechtsmittelgericht nicht.
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
Zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden nach § 213 StPO und zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung
Normenkette
StPO § 213; StPO § 305
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ist nicht eröffnet.
Gründe
I.
Der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts ... hat mit der angefochtenen Entscheidung Termine zur Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem gegenständlichen Strafverfahren handelt es sich um eine Haftsache. Dem Angeklagten war Rechtsanwältin ... als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden, mit der die Termine abgesprochen worden sind. Nach Anklageerhebung am 8. Mai 2025 durch die Staatsanwaltschaft ... und Eingang der Akten bei dem Landgericht Itzehoe hat sich unter dem ... Rechtsanwalt ... als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet; eine Terminsabsprache mit ih...