Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Wohn- und Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Von einem gesteigert erwerbsverpflichteten Elternteil ist zu erwarten, sich in seinen Wohnbedürfnissen - was Lage als auch Größe der Wohnung angeht - im Interesse der minderjährigen Antragsteller einzuschränken. Soweit er wegen seines Begehrens auf Heraufsetzung des Selbstbehalts infolge erhöhter Wohnkosten auf das Vorhalten eines großen Zimmers für die (14tägigen) Umgangskontakte mit seinen Kindern verweist, ist zu berücksichtigen, dass diesen im Mangelfall besser gedient ist, wenn ihnen weitere finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als ein eigenes Zimmer bei Umgangskontakten.
2. Der Umgangsberechtigte ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gehalten, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich zu halten und öffentliche Verkehrsmittel unter Nutzung besonders günstiger Angebote in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG N. (Beschluss vom 18.11.2013)
Tenor
I. Der Beschluss des AG - Familiengericht - N. vom 18.11.2013 wird teilweise geändert:
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen den Antrag zu Ziff. II aus der Antragsschrift vom 7.10.2013 verteidigt. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück-gewiesen.
III. Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wird auf Kindesunterhalt und Auskunft in Anspruch genommen.
Die am 6.6.2000 und am 22.8.2002 geborenen Antragsteller sind die Söhn des Antragsgegners. Sie leben im Haushalt der vom Antragsgegner geschiedenen Kindesmutter in N. Ein Titel über den Kindesunterhalt existierte nicht.
Der am 5.9.1969 geborene Antragsgegner lebt in ... Er arbeite...