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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 13.06.2024 - 3 Wx 54/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gründung einer Stiftung durch Testament und Satzungsentwurf; Einsetzung einer noch zu gründenden Stiftung als Alleinerbin; Außerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers.

Leitsatz (amtlich)

1. Die Satzung einer noch zu gründenden Stiftung ist als Bestandteil einer letztwilligen Verfügung anzusehen, wenn das Testament einen Verweis auf sie enthält und die Satzung ihrerseits den Formerfordernissen der §§ 2231, 2247 BGB genügt und alle gemäß § 81 Abs. 1 BGB für das Stiftungsgeschäft erforderlichen Regelungen, namentlich Zweck, Namen, Sitz, Vorstandsbildung und gewidmetes Vermögen enthält.

2. Gefährdet eine testamentarische Verwaltungsanordnung des Erblassers die Gründung der als Erbin designierten Stiftung, kann die Anordnung aufzuheben sein, wenn sonst das Testament insgesamt hinfällig wäre und gesetzliche Erbfolge eintreten würde mit dem Ergebnis, dass auch die Verwaltungsanordnung nicht umgesetzt würde.

3. Die Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine Anerkennungsfähigkeit der Stiftung und damit eine Verwirklichung des Erblasserwillens durch die Außerkraftsetzung einer seiner Anordnungen wahrscheinlich ist.

Normenkette

BGB § 80 Abs. 2 S. 2; BGB § 81 Abs. 3; BGB § 82; BGB § 2216 Abs. 2 S. 2

Verfahrensgang

AG Neumünster (Beschluss vom 17.08.2023; Aktenzeichen 6 VI 709/22)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Testamentsvollstreckers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 17.08.2023, Az. 6 VI 709/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anordnung des Erblassers, das bebaute Grundstück x, Grundbuch von x Blatt x und x, Parzelle x und x in das Vermögen der zu gründenden "x-Stiftung" zu überführen, wird außer Kraft gesetzt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet ...

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