Leitsatz (amtlich)
1. Die internationale Zuständigkeit ist ungeachtet § 65 Abs. 3 FamFG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2. Nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bleibt ein einmal angerufenes Gericht international zuständig, auch wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori).
3. Auch wenn durch die Auswanderung eines sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind der Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (BGH FamRZ 2010, 1060).
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; EUV 2019/1111 Art. 7 Abs. 1; FamFG § 65 Abs. 3
Tenor
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Kindesvaters vom 27. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 13. August 2024 zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Gründe
I. 1.) Die Beschwerde des Kindesvaters vom 27. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 13. August 2024 ist nach vorläufiger Würdigung des Senats gem. §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässig.
a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung im ersten Rechtszug aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden worden ist und damit die Voraussetzungen des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG vorliegen.
b) Die deutschen Gerichte sind nach wie vor international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist ungeachtet § 65 Abs. 3 FamFG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Gem. Art....