Leitsatz (amtlich)
1. Der Honoraranspruch des Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob das von ihm erstellte Gutachten objektiv richtig ist und wie die Beteiligten oder das Gericht das Gutachten bewerten.
2. Soweit das Gericht das Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt, gilt die Leistung des Sachverständigen gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war. Dementsprechend findet grundsätzlich lediglich eine allgemeine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint.
4. Eine Hinweispflicht des Sachverständigen gem. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 8a Abs. 3 JVEG, 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht jedenfalls in den von Amts wegen zu führenden Kindschaftssachen nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem zum Az. ... vor dem Amtsgericht - Familiengericht - S. geführten sorgerechtlichen Verfahren ist aufgrund Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2017 ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ... eingeholt worden. Das Gutachten ist mit Datum vom 25. September 2019 erstattet worden.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 hat die Sachverständige gegenüber dem Amtsgericht S. für die Erstellung des Gutachtens eine Vergütung in Höhe von 24.328,38 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. ... Bezug genommen. Die Vergütung ist in der beantragten Höhe am 17. Oktober 2019 an d...