Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG betrifft Wertänderungen des Ausgleichswerts eines Anrechts aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit.
2. Mit der Regelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG soll dagegen Dynamisierungsverfehlungen begegnet werden, die infolge der nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit Hilfe der Barwertverordnung vorzunehmenden (unzutreffenden) Dynamisierung der Rentenbeträge nicht volldynamischer Anrechte eingetreten sind.
3. Die Abänderung wirkt gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Normenkette
FamFG § 225; FamFG § 226; VersAusglG § 51; VersAusglG § 52
Verfahrensgang
AG Flensburg (Beschluss vom 10.10.2025; Aktenzeichen 95 F 125/21)
Tenor
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. November 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 10. Oktober 2025 zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Gründe
I. Die weitere Beteiligte zu 2) macht als Versorgungsträgerin des Antragsgegners die Abänderung des zwischen dem Antragsgegner und der Antragsgegnerin im Jahre 2008 durchgeführten Versorgungsausgleichs geltend.
Die am 19. April 1979 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Antragsgegnerin ist auf den am 21. November 2001 zugestellten Antrag mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 11. Dezember 2003 geschieden worden. Zuvor war die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worde...