Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule. verfassungskonforme Auslegung
Orientierungssatz
1. Unter verfassungskonformer Auslegung steht § 73 Abs 1a SGB 3 idF vom 23.12.2003 der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit des Berufsschulbesuchs im Blockunterricht und der Berücksichtigung der durch Pendelfahrten entstehenden Fahrkosten nicht entgegen (vgl SG Schleswig vom 17.2.2005 - S 3 AL 107/04 = info also 2005, 161).
2. Dieser Auffassung steht § 64 Abs 1 S 3 SGB 3 idF vom 22.12.2005 nicht entgegen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen B 11 AL 37/07 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert.
Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht an der L-E-Schule (Berufliche Schule am S.) in K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April 2005 bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob bei der Bemessung des Fahrkostenbedarfs der in Blockform durchgeführte Berufsschulunterricht vom 4. April bis 12. Mai 2005 berücksichtigt werden kann.
Der ... 1978 geborene Kläger, der zunächst in W. und ab September 2004 in S. wohnte, begann am 1. August 2004 eine Berufsaus...