Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Vorverfahrenskosten. Rechtsanwaltsvergütung. dieselbe Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 RVG. einheitlicher Lebenssachverhalt. anwaltliches Tätigwerden für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Mahngebühren wegen fälliger Erstattungsforderungen. gesonderte Widerspruchseinlegung
Orientierungssatz
1. Auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können "dieselbe Angelegenheit" sein, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1 RdNr 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn von einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist.
2. Bei Individualansprüchen von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft wird dies grundsätzlich bejaht, wobei diese Konstellation eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 RVG-VV auslöst.
3. Dabei ist es unschädlich, wenn getrennte Bescheide und Widersprüche vorliegen oder wenn gesonderte Vollmachten erteilt worden sind, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen ist, wie es beispielsweise bei der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus einem identischen "Rechtswidrigkeitsgrund" ohne die Erforderlichkeit einer gesonderten Prüfung subjektiver Aufhebungsvoraussetzungen und Erstattung dieser Leistungen der Fall ist (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R aaO).
4. Ebenfalls von "derselben Angelegenheit" iS des § 15 Abs 2 RVG ist in solchen Fällen auszugehen, wenn trotz jeweils gesonderter Mahnschreiben und der jeweiligen Festsetzung der Mahngebühr, gesonderten Vollmachten und Widersprüchen ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (zu e...