Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beendigung der Pflichtversicherung. freiwillige Versicherung. Beratungspflicht. Versäumung der Antragsfrist
Orientierungssatz
In der Beendigung einer Pflichtversicherung und der Möglichkeit der Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt keine allgemeine Verpflichtung, von Amts wegen, also ohne Antrag, eine Beratung vorzunehmen, sondern es bedarf eines konkreten Anlasses, der allerdings in einem Antrag auf Beratung liegen kann.
Normenkette
SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 3; SGB I § 14; SGB I § 15
Verfahrensgang
SG Kiel (Urteil vom 16.03.2001; Aktenzeichen S 17 KR 36/00)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen B 12 KR 20/02 R)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 16. März 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist.
Der 1958 geborene Kläger leidet an einem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom mit Orientierungsstörungen, Vergesslichkeit und anderen psychiatrischen Erscheinungsformen. Am 7. Oktober 1998 wurde für ihn der Beigeladene als Betreuer für die Angelegenheiten Vermögenssorge einschließlich Versorgungs- und Sozialleistungen, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsregelung und Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen bestellt. Wegen seiner Erkrankung erhielt er von der Beklagten zu 1) bis zum 15. Oktober 1998 Krankengeld und war bei ihr pflichtversichert. Vor der sog. Aussteuerung beantragte der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Fachklinik H in stationärer Behandlung befand, mit Hilfe des dortigen Sozialen Die...