Orientierungssatz
Ein Rollstuhl-Hand-Bike ist für einen erwachsenen Versicherten kein Hilfsmittel iS des § 33 SGB 5 (Anschluss an BSG vom 16.9.1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 31).
Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen S 8 KR 89/96)
Nachgehend
BSG (Urteil vom 28.05.2003; Aktenzeichen B 3 KR 33/02 R)
BSG (Urteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen B 1 KR 3/02 R)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Hand-Bike.
Der ... 1963 geborene Kläger leidet an einer Querschnittslähmung mit Inkontinenz als Folge eines Autounfalls. Dr. S, Facharzt für Innere Medizin in L, verordnete dem Kläger im Februar 1996 ein "Hand-Bike lt. vorliegendem Prospekt". Ein Hand-Bike/Handy-Bike ist ein Einhängefahrrad (Rollstuhl- Bike), darunter versteht man im Allgemeinen ein handbetriebenes Vorschaltfahrrad für einen normalen Rollstuhl, wobei der Rollstuhlfahrer selbst über eine Handkurbel das Vorderrad antreibt. Am 01. März 1996 ging hierauf bei der Beklagten ein Kostenvoranschlag der Firma Sanitätshaus G -- Orthopädietechnik GmbH -- in L vom 01. März 1996 ein. Der Kostenvoranschlag betrifft ein Rollstuhl Hand-Bike Speedy, eine Speedy-Kupplung, Ergogriffe, ein Planet-Getriebe sowie einen Speedy-Bag in Höhe von insgesamt 6.019,68 DM.
Der Beklagte hat daraufhin ein Pflegegutachten Dr. P MDK im Freistaat Sachsen, vom 22. Februar 1995 beigezogen. Darin wird unter anderem ausgeführt, der Kläger verfüge über zwei Rollstühle, ein behindertengerechtes Bett (elektrisch verstellbar), einen Badewannenlifter, Bri...