Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgeld. Internatsunterbringung. Heranziehung des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft. Zurechnung zum Haushalt der Eltern. Anrechnung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. behinderungsspezifischer Bezug
Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem Rechtsinstitut der temporären Bedarfsgemeinschaft soll ein zusätzlicher Bedarf gedeckt werden, weshalb dieses Rechtsinstitut nicht leistungseinschränkend angewandt werden kann.
2. Der personelle Bezugspunkt des Rechtsinstituts der temporären Bedarfsgemeinschaft, der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil, fehlt für die Zeiten der Internatsunterbringung.
3. Minderjährige Kinder, die zeitweise in einem Internat wohnen, werden wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil der elterlichen Personensorge für minderjährige Kinder dem Haushalt der Eltern zugerechnet.
4. Zur Prüfung eines besonderen behindertenspezifischen Bezugs bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII aF.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 19. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichtes, mit dem er verurteilt wurde, den beiden Berufungsklägern höheres Sozialgeld für die Monate Februar 2013 bis Juli 2013 zu gewähren.
Die 2000 geborenen Berufungskläger (Zwillinge; im Folgenden: Kläger zu 1 und Klägerin zu 2) besuchten unter anderem im Zeitraum von Februar 2013 bis Juli 2013 eine Förderschule mit internatsmäßiger Unterbringung. Außerhalb der Zeiten des Schulbesuchs hielten sie sich in der Wohnung ihrer Mutter auf. Dem Haushalt gehörte ...