Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Havrix-Impfung gegen Hepatitis-A. akute demyelinisierende Enzephalomyelitis als mögliche Impfschädigung. ursächlicher Zusammenhang mit der Schutzimpfung. hinreichende Wahrscheinlichkeit. Antikörperreaktion auf andere Virusinfektion. mögliche alternative Ursache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anerkennung einer Erkrankung an ADEM als Folge einer Hepatits-A-Impfung scheidet bei differentialdiagnostisch nicht auszuschließender Zytomegalie-Virusinfektion aus, da sie nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann.
2. Die bloße Möglichkeit einer impfbedingten Verursachung einer Erkrankung an ADEM reicht zur Anerkennung als Impfschaden nicht aus.
3. Das Vorliegen überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Anerkennung eines Impfschadens ist notwendige Voraussetzung zur Anerkennung eines Impfschadens.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 05.06.2020; Aktenzeichen B 9 V 4/20 B)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis-A-Impfung am 26.11.2007.
Der 1974 geborene Kläger beantragte am 18.11.2010 beim Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz. Er habe am 26.11.2007 von seiner Hausärztin Frau Dipl.-Med. E.... eine im Freistaat Sachsen öffentlich empfohlene Hepatitis-A-Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff „Havrix“ erhalten. In der Folge sei er an ADEM, das heißt einer akut-entzündlichen Erkrankung des Nervensystems, erkrankt. Er leide noch immer an starken gesundheitlichen Einschränkungen (der Kläger hatte im Augus...