Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung. Verletzung von Nachweispflichten. Nullfestsetzung. behauptete Übermittlung von Unterlagen per E-Mail. Möglichkeit des Nachreichens von Unterlagen im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Zugang einer E-Mail setzt voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen, das heißt abrufbar gespeichert ist.
2. Der Nachweis des Absendens einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang.
3. Der Ausdruck einer E-Mail kann allein Beweis dafür erbringen, dass die E-Mail mit den dort aufgeführten Anhängen versandt worden ist, nicht aber für den Inhalt ihrer Anhänge.
Orientierungssatz
Grundsätzlich sind auch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren noch nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, weil § 41a Abs 3 S 2 bis 4 SGB 2 keine materielle Präklusionswirkung entfaltet (vgl BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R = SozR 4-4200 § 41a Nr 7 RdNr 28 ff).
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Leistungszeitraum von Juli 2016 bis Dezember 2016.
Der 1982 geborene Kläger zu 1 war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber der Firma X.... IT-Service und Veranstaltungstechnik selbstständig tätig und stand seit ei...