Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Bildungsgutscheins durch einstweiligen Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Drohender Anspruchsverlust. Ermessen
Orientierungssatz
1. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschränkt sich die summarische Prüfung auf die tatsächlichen Feststellungen. Die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung ist dagegen grundsätzlich abschließend vorzunehmen.
2. Der Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 SGB 3 ist eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach. Er berechtigt den Arbeitslosen, in einem vorgegebenen Rahmen selbst über die Auswahl unter den zugelassenen Maßnahmen zu entscheiden.
3. Eine Maßnahme ist dann zur Förderung zugelassen, wenn sie u. a. angemessene Teilnahmebedingungen bietet. Bei der Dauer der Fördermaßnahme ist die persönliche Situation, das Alter, die Lebenserfahrung und die Berufsvorbildung des Umschülers zu berücksichtigen.
4. Ein Anordnungsgrund ist bei deutlich überwiegender Erfolgsaussicht dann gegeben, wenn nach Abbruch der Maßnahme ein nachträglich nicht korrigierbarer endgültiger Verlust des Anspruchs auf Umschulung droht.
Normenkette
SGB III § 7 Abs. 3; SGB III § 85 Abs. 2; SGB III § 434d Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27.07.2004 aufgehoben. Ferner wird der Beschwerdegegnerin untersagt, aus ihrem Bescheid vom 08.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Rechtsfolgen für das hier streitige Rechtsverhältnis abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen vorläufigen Bildungsgutschein für eine 21/2 Jahre dauernde Umschulung zur Arzthelferin zu erteilen sowie ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Ha...