Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche und tarifliche Arbeitszeitregelungen. Zeitanteilige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitarbeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung des § 3 ArbZG mit Höchstgrenzen der Arbeitszeit dient dem Arbeitsschutz und begrenzt die Arbeitspflicht. Die Bestimmung regelt nicht die arbeitszeitliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen festgelegt wird.
2. Hat ein Arzt einen Teilzeitvertrag über 50 % der Vollzeitarbeit, ergibt sich eine Begrenzung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 24 Stunden, verteilt auf einen Ausgleichszeitraum von sechs Monaten. Dies folgt aus der anteiligen Berechnung der Teilzeit im Verhältnis zur Vollzeit von 48 Stunden aus § 10 Abs. 7 Satz 1 TV-Ärzte/VKA und § 7 Abs. 8 ArbZG.
Normenkette
ArbZG § 3; TVG § 1; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 7; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 3; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 4; TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 5; TV-Ärzte/VKA § 13; ArbZG § 7 Abs. 8
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 11 Ca 3299/16)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 08.11.2022; Aktenzeichen 6 AZR 133/20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 1.07.2018 - 11 Ca 3299/16 - wird zurückgewiesen.
Der Tenor wird dabei klarstellend wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers verpflichtet ist, durchschnittlich regelmäßig höchstens 24 Stunden wöchentlich, verteilt auf einen Ausgleichszeitraum von sechs Monaten, tätig zu sein, solange eine arbeitsvertragliche Änderung inkl. einer Änderung des Tarifvertrages nicht erfolgt und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belang...