Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Zulagen auf den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 1 Abs. 1 MiLoG muss das gezahlte Arbeitsentgelt pro Zeitstunde mindestens 8,50 EUR brutto betragen, nicht jedoch der vertraglich vereinbarte Stundenlohn.
2. Vielmehr kann der Mindestlohnanspruch auch durch die Summe der Zahlung eines unter dem Mindestlohn liegenden Grundlohns zuzüglich eines arbeits- oder tarifvertraglich zu zahlenden Zuschlags erfüllt werden. Dies gilt jedoch nicht für Zuschläge für Nachtschichtarbeit, da sich die Verpflichtung hierzu aus § 6 Abs. 5 ArbZG ergibt.
Normenkette
MiLoG § 1
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Entscheidung vom 30.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 932/15)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 30.10.2015 - 1 Ca 932/15 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2015 weitere 111,72 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2015 weitere 123,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2015 weitere 92,10 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 15.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2015 weitere 99,95 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
Die...